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GoldSilberWissen

Stempeln von Gold und Silber

von Jörg Plaar 9. November 2010
von Jörg Plaar 162 Ansichten 3 Minuten
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Das Stempelgesetz – Stempeln von Gold und Silber

Das Stempeln von Gold und Silber ist in Deutschland gesetzlich geregelt.

In Deutschland besteht keine Pflicht, aus edelmetallhaltigen Legierungen hergestellte Schmuckwaren und Geräte mit einem den Feingehalt angebenden Stempel zu versehen. Wird dagegen freiwillig gestempelt, so gilt das

Gesetz über den Feingehalt von Gold- und Silberwaren.

Dieses Gesetz geht bereits auf das Jahr 1884 zurück und wurde bis 2001 mehrfach geändert.
Schmuck und Gerät dürfen in jedem Feingehalt hergestellt und gehandelt werden, sofern sie nicht gestempelt werden.
Das Gesetz besagt, dass man in Deutschland den Feingehalt von Gold- und Silberwaren in Tausendteilen angeben muss.
Die Fehlergrenze darf zehn Tausendteile nicht überschreiten, wenn der Gegenstand im Ganzen eingeschmolzen wird.
Aus dem Ausland eingeführte Gold- und Silberwaren dürfen nur dann angeboten werden, wenn sie zusätzlich mit einer diesem Gesetz entsprechenden Stempelung versehen werden.
Für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts haftet der Verkäufer der Ware.
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Lediglich bei versilberten Bestecken und anderem Tafelgerät, die mit einem die Niederschlagsmenge des Feinsilbers angegebenen Zahlenstempel versehen werden, muss das eingeschmolzene Material nicht den Tausendteilen entsprechen. Vielmehr besagt ein 80er oder 90er Stempel bei Besteck, dass auf eine Warenoberfläche von 24dm² 80 bzw. 90 g Silber aufgetragen wurden. Dies entspricht in etwa 12 Gabeln und 12 Löffel.
Stempeln von Gold und Silber

Buchtipp

Die Stempelung von Platin ist nicht gesetzlich geregelt. Nach internationaler Absprache werden Platinlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 960/000 mit einem „Pt“ gestempelt.
Für die Stempelung von Doublé (unechter Schmuck mit meist aufgewalztem Goldblech) gelten besondere Regelungen, die ich hier aber vernachlässige.
Änderungen bei der Regelung vom Stempeln von Gold und Silber  wurden per Gesetz in folgenden Jahren vollzogen.
24.3.1934 (BGBl. S. 240)
24.5.1968 (BGBl. S. 528)
2.3.1974 (BGBl. S. 590)
12.3.1976 (BGBl. S. 513)
und 10.11.2001 (BGBl. S. 2992, 2997).

Fazit:

Was viele erstaunen mag ist die Tatsache, des es keine gesetzliche Grundlage gibt, die vorschreibt, dass ein Schmuckstück gestempelt sein muss. Es ist aber zwingend erforderlich, dass, wenn man Schmuck stempelt, die Stempelung dem entsprechenden Feingehalt entspricht.
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